Direktansprache Soziale Netzwerke| Urteil

Es gibt ein ziemlich neues Urteil, welches auch für die Direktansprache relevant sein könnte.

OLG Hamm: Werbe-Nachrichten über Social-Media-Dienste wie Xing, LinkedIn oder X sind ebenfalls unzulässiger Spam

Ich verlinke mal den Beitrag der Kanzlei Dr. Bahr.

Werbe-Nachrichten, die über Online-Portale oder Social-Media-Dienste (z.B. Xing, LinkedIn oder X) an Empfänger versendet werden, sind ebenfalls rechtswidriger Spam, wenn keine Einwilligung vorliegt (OLG Hamm, Beschl. v. 03.05.2023 - Az.: 18 U 154/22).

Natürlich betrifft es erstmal nur das Produktmarketing, aber lässt sich übertragen.

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Hallo Thomas,

Danke für den Tipp. Nach dem Lesen denke ich, kann man alle anschreiben, welche im Profil angeben, offen für neue Jobangebote zu sein.

BG Jörg

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